Von § 18 erfasst werden sowohl genehmigungsbedürftige als auch anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen, ferner genehmigungsbedürftige Störstrahler. § 18 gilt nicht für Störstrahler nach § 5 Abs. 2 ff. Normadressat des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4. Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Normadressat des § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 allein der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Erfüllung seiner Verpflichtung im Rahmen seiner Betriebsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) z. B. auf ein betriebliches Aufsichtsorgan, auch auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Übertragung hat jedoch keine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleibt allein der Strahlenschutzverantwortliche. Eine behördliche Anordnung kann nur gegen ihn erlassen werden.
Lieferung: 13/2004
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