Von § 18 erfasst werden sowohl genehmigungsbedürftige als auch anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen, ferner genehmigungsbedürftige Störstrahler. § 18 gilt nicht für Störstrahler nach § 5 Abs. 2 ff. Normadressat des § 18 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4. Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Normadressat des § 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 allein der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Erfüllung seiner Verpflichtung im Rahmen seiner Betriebsorganisation an einen Vertreter (Bevollmächtigten) z. B. auf ein betriebliches Aufsichtsorgan, auch auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Übertragung hat jedoch keine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleibt allein der Strahlenschutzverantwortliche. Eine behördliche Anordnung kann nur gegen ihn erlassen werden.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.