Normadressat des § 17a Abs. 4 Satz 1 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche, nicht auch der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 3.). Der Strahlenschutzverantwortliche kann jedoch die Erfüllung seiner Verpflichtung einem Bevollmächtigten, z. B. einem betrieblichen Aufsichtsorgan, auch dem Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Diese Übertragung hat jedoch nur eine privatrechtliche, nicht aber eine öffentlich-rechtliche Wirkung. Öffentlichrechtlich verpflichtet bleibt der Strahlenschutzverantwortliche. Nur ihm gegenüber kann die Anmeldepflicht durch eine Anordnung durchgesetzt werden. Normadressat des § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2).
Lieferung: 13/2004
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