Normadressat des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3 ist der Strahlenschutzverantwortliche und im Rahmen seines Aufgaben- und Befugnisbereiches der Strahlenschutzbeauftragte (§ 15 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Satz 2). Normadressat des § 16 Abs. 4 Satz 1 ist allein der Strahlenschutzverantwortliche. Er kann die Erfüllung dieser Verpflichtung auf ein betriebliches Aufsichtsorgan, auch auf den Strahlenschutzbeauftragten übertragen. Die Übertragung hat jedoch keine öffentlichrechtliche Wirkung. Öffentlich-rechtlich verantwortlich bleibt allein der Strahlenschutzverantwortliche. Die Übertragung kann jedoch eine Verantwortung nach dem Bußgeldrecht begründen.
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