Abweichend vom bisher geltenden Recht wird durch § 15a nicht die Verpflichtung begründet, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, dass nur im Falle einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach den §§ 3 oder 5 (also z. B. beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiografie zur Grobstrukturanalyse, zur Behandlung von Menschen, zur Teleradiologie oder beim Betrieb von Störstrahlern) eine Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung besteht.
Lieferung: 04/2003
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