Abweichend vom bisher geltenden Recht wird durch § 15a nicht die Verpflichtung begründet, eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen. Im Regierungsentwurf war vorgesehen, dass nur im Falle einer genehmigungspflichtigen Tätigkeit nach den §§ 3 oder 5 (also z. B. beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiografie zur Grobstrukturanalyse, zur Behandlung von Menschen, zur Teleradiologie oder beim Betrieb von Störstrahlern) eine Verpflichtung zum Erlass einer Strahlenschutzanweisung besteht.
Lieferung: 04/2003Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.