§ 15 gilt nur für den Strahlenschutzverantwortlichen und, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen, für den Strahlenschutzbeauftragten. Strahlenschutzverantwortlicher ist nach § 13 Abs. 1 nur, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 Abs. 1 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. § 15 gilt folglich nicht für den Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 2 ff. Durch § 6 Abs. 2 wird klargestellt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch für Hersteller und Wartungsunternehmen gilt, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausüben. Die Tätigkeiten beziehen sich jedoch nur auf Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 oder einer Anzeige nach § 4 bedarf. Durch § 4a Abs. 2 und § 6 Abs. 3 wird klargestellt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch für Sachverständige nach § 4a und für Personen (insbesondere Ärzte) gilt, die an Fremdanlagen eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ausüben.
Lieferung: 13/2004Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
