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Dokument RöV Erläuterungen: § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten
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RöV Erläuterungen: § 15 Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten

§ 15 gilt nur für den Strahlenschutzverantwortlichen und, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 vorliegen, für den Strahlenschutzbeauftragten. Strahlenschutzverantwortlicher ist nach § 13 Abs. 1 nur, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 Abs. 1 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. § 15 gilt folglich nicht für den Betrieb von Störstrahlern nach § 5 Abs. 2 ff. Durch § 6 Abs. 2 wird klargestellt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch für Hersteller und Wartungsunternehmen gilt, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausüben. Die Tätigkeiten beziehen sich jedoch nur auf Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 oder einer Anzeige nach § 4 bedarf. Durch § 4a Abs. 2 und § 6 Abs. 3 wird klargestellt, dass § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch für Sachverständige nach § 4a und für Personen (insbesondere Ärzte) gilt, die an Fremdanlagen eine Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ausüben.

Lieferung: 13/2004
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