§ 13 Abs. 1 bestimmt, wer Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne der Verordnung, insbesondere im Sinne des § 15 Abs. 1 ist. In § 15 Abs. 1 sind alle materiell- rechtlichen Vorschriften der RöV aufgezählt, die der Strahlenschutzverantwortliche zu beachten hat. Strahlenschutzverantwortlicher ist – wer einer Genehmigung nach § 3 bedarf – wer einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf – wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat.
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