§ 12 begründet für den jeweiligen Inhaber der zugelassenen Vorrichtung, d. h. den Verwender der Vorrichtung (der nicht mit dem Zulassungsinhaber nach § 8 verwechselt werden darf) unmittelbare Verpflichtungen. Es handelt sich um Verpflichtungen, die auch dann zu beachten sind, wenn sie nicht zum Gegenstand von Nebenbestimmungen der Bauartzulassung gemacht worden sind.
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