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Dokument RöV Erläuterungen: § 1 Anwendungsbereich
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RöV Erläuterungen: § 1 Anwendungsbereich

Abweichend von § 1 StrlSchV wird der Zweck der Röntgenverordnung nicht genannt. Er ergibt sich jedoch aus § 1 des Atomgesetzes, wonach das Gesetz das Ziel verfolgt, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen. Er ergibt sich auch unmissverständlich aus den einzelnen Vorschriften der RöV, die klarstellen, dass die Verordnung sowohl dem Schutz des Menschen als auch dem Schutz der Umwelt dienen. Auf § 2a Abs. 1,§ 3c,§ 15 Abs. 1 wird u. a. verwiesen. Zum Schutz der Umwelt gehört auch der Schutz der Tiere. Zur näheren Erläuterungen dieser Schutzzwecke wird auf die Ausführungen zu § 1 StrlschV (Kennzahl 8018) verwiesen. Wie im Bereich der StrlSchV dienen die Grenzwerte der RöV in erster Linie dem Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Die Umwelt als Lebensraum (siehe die Erl. zu § 1 Nr. 3 StrlSchV) wird durch diese Grenzwerte mitgeschützt.

Lieferung: 04/2003
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