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Vorschrift Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug

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  • Vom 18. Juni 2009 (ABl. EG L 170 S. 1), zuletzt geändert am 11. Dezember 2020 (ABl. L 423 S. 53)

  • Vom 18. Juni 2009 (ABl. EG L 170 S. 1), zuletzt geändert am 19. November 2019 (ABl. L 299 S. 51)

  • Vom 18. Juni 2009 (ABl. EG L 170 S. 1), zuletzt geändert am 18. November 2019 (ABl. L 298 S. 5)

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RICHTLINIE 2009/48/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG)

Sachgebiet: Gerätesicherheit

Gesetzgeber: Europäische Union

Vom 18. Juni 2009 (ABl. EG L 170 S. 1), zuletzt geändert am 11. Dezember 2020 (ABl. L 423 S. 58)

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mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.513770

Präambel

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

KAPITEL II
VERPFLICHTUNGEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

Artikel 4
Pflichten der Hersteller

Artikel 5
Bevollmächtigte

Artikel 6
Pflichten der Einführer

Artikel 7
Verpflichtungen der Händler

Artikel 8

Artikel 9
Identifizierung der Wirtschaftsakteure

KAPITEL III
KONFORMITÄT DES SPIELZEUGS

Artikel 10
Wesentliche Sicherheitsanforderungen

Artikel 11
Warnhinweise

Artikel 12
Freier Warenverkehr

Artikel 13
Konformitätsvermutung

Artikel 14
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 15
EG-Konformitätserklärung

Artikel 16
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Artikel 17
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

KAPITEL IV
KONFORMITÄTSBEWERTUNG

Artikel 18
Sicherheitsbewertungen

Artikel 19
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 20
EG-Baumusterprüfung

Artikel 21
Technische Unterlagen

KAPITEL V
NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 22
Notifizierung

Artikel 23
Notifizierende Behörden

Artikel 24
Anforderungen an notifizierende Behörden

Artikel 25
Informationspflichten der notifizierenden Behörden

Artikel 26
Anforderungen an notifizierte Stellen

Artikel 27
Konformitätsvermutung

Artikel 28
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen

Artikel 29
Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 30
Anträge auf Notifizierung

Artikel 31
Notifizierungsverfahren

Artikel 32
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen

Artikel 33
Änderungen der Notifizierungen

Artikel 34
Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Artikel 35
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

Artikel 36
Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 37
Erfahrungsaustausch

Artikel 38
Koordinierung der notifizierten Stellen

KAPITEL VI
VERPFLICHTUNGEN UND BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 39
Vorsorgeprinzip

Artikel 40
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung

Artikel 41
Anweisungen an die notifizierte Stelle

Artikel 42
Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, mit dem ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

Artikel 43
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft

Artikel 44
Informationsaustausch - Schnellinformationssystem der Gemeinschaft

Artikel 45
Formale Nichtkonformität

KAPITEL VII
AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 46
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen

Artikel 47
Ausschuss

KAPITEL VIII
BESONDERE VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Berichterstattung

Artikel 49
Transparenz und Vertraulichkeit

Artikel 50
Begründung von Maßnahmen

Artikel 51
Sanktionen

KAPITEL IX
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 52
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG

Artikel 53
Übergangsfristen

Artikel 54
Umsetzung

Artikel 55
Aufhebung

Artikel 56
Inkrafttreten

Artikel 57
Adressaten

ANHANG I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie nicht als Spielzeug gelten
gemäß Artikel 2 Absatz 1

ANHANG II
BESONDERE SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Anlage A
Liste der CMR-Stoffe und ihrer erlaubten Verwendungen gemäß Teil III Nummern 4, 5 und 6

Anlage B
EINSTUFUNG VON STOFFEN UND GEMISCHEN

Anlage C

ANHANG III
EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

ANHANG IV
TECHNISCHE UNTERLAGEN

ANHANG V
WARNHINWEISE
gemäß Artikel 11

TEIL A
ALLGEMEINE WARNHINWEISE

TEIL B
BESONDERE WARNHINWEISE UND GEBRAUCHSVORSCHRIFTEN FÜR DIE BENUTZUNG BESTIMMTER SPIELZEUGKATEGORIEN

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