Sachgebiet: Strahlenschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 10. Dezember 2004, GMBl. S. 258
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) „Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in kerntechnischen Artlagen und Einrichtungen - Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung" - (IWRS II)
1. Sitzung des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie am 9. und 10. Dezember 2004, TOP 16
2. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 11. bis 13. Oktober 2004, TOP 17
3. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 19. bis 21. April 2004, TOP 10
4. Sitzung des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie und 50. Sitzung des Länderausschusses Röntgenverordnung am 4. bis 6. November 2003, TOP 9
5. Rundschreiben des Bundesministers des Inneren, - RS II 3-515 800/5 vom 4. August 1981 (GMBl 1981 Nr. 26 S. 363)
- RdSchr. d. BMU v. 17. 1. 2005 - RS II 3 - 15506/1 -
Die „Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor - Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des Betriebs der Anlage" vom 23. Juni 1981 (GMBl 1981 Nr. 26 S. 363) ist überarbeitet worden. Dabei sind die Änderungen der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), der Stand von Wissenschaft und Technik und die Erfahrungen aus der Praxis berücksichtigt worden.
Die Richtlinie gilt für Tätigkeiten
- nach § 7 Atomgesetz zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung, zur Spaltung von Kernbrennstoffen, zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Stilllegung oder zum Abbau von Anlagen, ausgenommen Forschungsreaktoren, deren Höchstleistung 50 kW thermische Dauerleistung nicht überschreitet und für Tätigkeiten in Einrichtungen mit einer Genehmigung nach
- § 6 des Atomgesetzes zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen und
- § 9 des Atomgesetzes zur Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen, die einer Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes bedürfen.
Die Richtlinie gilt nicht
- für den Umgang mit radioaktiven Stoffen aus der Bestrahlung in Forschungsreaktoren bei wissenschaftlichen, medizinischen, technischen und industriellen Anwendungen,
- für den genehmigungsbedürftigen Zusatz von radioaktiven Stoffen und die genehmigungsbedürftige Aktivierung nach § 106 der Strahlenschutzverordnung und
- für die Stilllegung oder den Abbau von Anlagen, wenn eine Genehmigung hierzu vor dem 1. März 2005 erteilt wurde.
Die Regelungen der Richtlinie können bei Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, die aus Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes stammen, angewendet werden.
Um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird auf der Grundlage der oben genannten Beschlüsse des Hauptausschusses des Länderausschusses für Atomkernenergie und des Fachausschusses Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie gebeten, die Richtlinie (Anlage) beim Vollzug der Strahlenschutzverordnung ab dem 1. März 2005 zugrunde zu legen.
Das Rundschreiben des Bundesministers des Inneren, - RS II 3-515 800/5 vom 4. August 1981 mit übersandter „Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten in Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktor - Teil II: Die Strahlenschutzmaßnahmen während der Inbetriebsetzung und des Betriebs der Anlage" wird durch dieses Rundschreiben mit der beigefügten Richtlinie zu dem oben genannten Zeitpunkt ersetzt.
An die
für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung
zuständigen Obersten Landesbehörden
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