In öffentlichen Gebäuden wie Versammlungsstätten ist das Risiko einer Personenschädigung durch Brände der Erfahrung nach gering, was unter anderem auf eine ausreichende Auslegung der baulichen Rettungswege schließen lässt. Dennoch stehen die baurechtlichen Anforderungen an die Bemessung von Rettungswegen teilweise im Widerspruch zu ingenieurwissenschaftlichen Erkenntnissen über das Personenverhalten und Personenbewegungen in Gebäuden. Dieses betrifft auch die Versammlungsstättenverordnung von 2005 (MVStättV), für die in diesem Beitrag einige Beispiele genannt werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-09-10 |
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