Ein Arbeitnehmer kam auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstätte durch einen Verkehrsunfall ums Leben. Er war mit seinem Wagen von der Straße abgekommen. Festgestellt wurde bei ihm ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille. Am Unfalltag hatte er von 7 bis 20.30 Uhr gearbeitet. Ansprüche der Hinterbliebenen lehnte die Berufsgenossenschaft – BG – ab. Zwar habe auf dem Heimweg grundsätzlich Unfallversicherungsschutz bestanden. Der Unfall sei aber rechtlich wesentlich allein auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen. Die Hinterbliebenen klagten hiergegen mit Erfolg. Das Landessozialgericht Bayern – LSG – (Urteil vom 14. 12. 2011, L 2 U 566/10) belehrte die BG, dass eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit den Versicherungsschutz grundsätzlich nicht ausschließt, sondern nur, wenn sie als rechtlich allein wesentliche Unfallursache anzusehen ist. Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit sei erst ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille auszugehen. Bei 0,93 Promille könne nur eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.06.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-06-04 |
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