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Dokument  Recht und Arbeit:   Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Veröffentlichung betrieblicher Missstände ist menschenrechtswidrig / Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung nicht immer offenbaren
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Recht und Arbeit:
Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Veröffentlichung betrieblicher Missstände ist menschenrechtswidrig / Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Schwerbehinderung nicht immer offenbaren

Die öffentliche Kritik an schweren Missständen am Arbeitsplatz berechtigt den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zur fristlosen Kündigung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – EuGM-(Beschluss vom 21. 07. 2011, ECHR 115/2011) bewertete eine solche Entlassung als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Er gab damit der Beschwerde einer Altenpflegerin statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden sowie von 5.000 Euro für die entstandenen Kosten. Die Beschwerdeführerin war als Altenpflegerin in einem vom Land Berlin betriebenen Heim tätig. Sie und ihre Kollegen hatten sich mehrfach bei der Geschäftsleitung wegen Überlastung beschwert und auf Missstände in der Hygiene hingewiesen. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen hatte in dem Heim einen erheblichen Personalnotstand sowie Mängel bei der Pflege festgestellt.

Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2199-7349
Ausgabe / Jahr: 11 / 2011
Veröffentlicht: 2011-10-31

Seite 533


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