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Vorschrift Quarzhaltiger Staub

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  • Ausgabe: April 2020 (GMBl 2020, S. 306)

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Technische Regeln für Gefahrstoffe – Quarzhaltiger Staub (TRGS 559)

Sachgebiet: Chemikalien und Gefahrstoffe

Gesetzgeber: Bund

Vom 1. April 2020 (GMBl 2020, S. 306; berichtigt GMBl 2020, S. 371)

Amtliche Anmerkung:

*) Hinweis: Die TRGS 559 wurde vollständig überarbeitet, u. a.

  • – Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,

  • – Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis und des Standes der Technik,

  • – Übernahme der Schutzmaßnahmen aus der früheren TRGS 504,

  • – Einbeziehung des Beurteilungsmaßstabes für Quarz (A-Staub) sowie

  • – Aufnahme eines Schutzkonzeptes für begründete Ausnahmen.

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://arbeitsschutzdigital.de/v.1330564

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:

- Neufassung der TRGS 559

Die TRGS 559 "Mineralischer Staub", Ausgabe Februar 2010, GMBl 2010 S. 459-493 [Nr. 22/23] (v. 9.4.2010), geändert und ergänzt: GMBl 2011 S. 578-579 [Nr. 29] (v. 1.9.2011), wird wie folgt neu gefasst*):

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Alveolengängiger und einatembarer Staub (A- und E-Staub)

2.2 Quarzhaltiger Staub

2.3 Beurteilungsmaßstab für Quarz

2.4 Staubungsverhalten

2.5 Lufttechnische Maßnahmen

2.6 Branchenübliche Betriebs- und Verfahrensweisen

2.7 Begriffsglossar

3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

3.1 Vorgehensweise

3.2 Ermittlung der staubbelasteten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

3.2.1 Hinweise zur Ermittlung

3.2.2 Tätigkeiten mit pulverförmigen Materialien

3.2.3 Tätigkeiten der Be- und Verarbeitung von festen Materialien

3.3 Ermittlung von Art und Menge der quarzhaltigen Stäube sowie der tätigkeitsbezogenen Informationen

3.4 Ermittlung und Beurteilung der Exposition

3.4.1 Ermittlung der Exposition

3.4.2 Beurteilung der Exposition

3.5 Festlegung von Schutzmaßnahmen (siehe auch Anhang Ablaufschema)

3.5.1 Allgemeines

3.5.2 Maßnahmen nach Anhang I der GefStoffV

3.5.3 Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes

3.6 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

3.7 Dokumentation

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Hinweise zu den Schutzmaßnahmen

4.2 Grundlegende Schutzmaßnahmen

4.2.1 Staubarme Materialien und Verfahren

4.2.2 Technische Schutzmaßnahmen

4.2.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

4.2.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

4.3 Tätigkeitsbezogene Schutzmaßnahmen

4.3.1 Lagern

4.3.2 Transportieren und Fördern (LKW, Kipper, Mulden, Stetigförderer)

4.3.2.1 Fahrstraßen

4.3.2.2 Stetigförderer (Gurtförderer, Kettenförderer, Becherwerke, Schneckenförderer u. a.)

4.3.2.3 Pneumatische Fördersysteme

4.3.3 Handhaben von Schüttgut und pulverförmigen Materialien

4.3.3.1 Allgemeines zum Ein-, Ab-, Umfüllen und Mischen

4.3.3.2 Sackaufgabe

4.3.3.3 Absacken

4.3.4 Be- und Verarbeiten von festen Materialien

4.3.4.1 Zerkleinern

4.3.4.2 Spanende Bearbeitung (Schneiden, Trennen, Schleifen, Fräsen)

4.3.5 Reinigungsarbeiten

4.3.6 Großflächige Staubemissionen im Freien (z. B. Landwirtschaft, Gartenbau)

4.3.7 Tätigkeiten in Dentallaboratorien

5 Schutzmaßnahmenkonzept bei Überschreitung des Beurteilungsmaßstabes

6 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Literaturhinweise

1 Zitierte Literatur

2 Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln

3 Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

4 Normen

5 Weitere Publikationen und Informationsquellen

Anhang zu TRGS 559:
Ablaufschema Postlegung von Schutzmaßnahmen

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