§ 3 ProdSG enthält – ohne es ausdrücklich so zu formulieren – eine Unterlassungspflicht: Es dürfen nicht solche Produkte in den Verkehr gebracht werden, die nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. § 3 ProdSG könnte also auch so formuliert werden: „Ein Produkt darf nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 nicht einhält“. Dieses Verkehrsverbot gilt unmittelbar für alle nicht gesetzeskonformen Produkte, muss also nicht erst in einem behördlichen Akt konkretisiert oder durch einen Verwaltungsakt wirksam gemacht werden.
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