Oft sind es Unfälle, die zu einem erhöhten Sicherheitsniveau an Maschinen führen. Die Erkenntnisse aus einem Unfallgeschehen führten im vorliegenden Beispiel zu einer überarbeiteten Risikobeurteilung und zusätzlichen Absicherungen mit berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen. Nach Ziffer 1.1.2 des Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG (MRL) ist durch die Bauart von Maschinen zu gewährleisten, dass Betrieb, Rüstung und Wartung, bei bestimmungsgemäßer Verwendung, ohne Gefährdung von Personen erfolgen. Ist im Einzelfall ein Schutzziel des Anhang I bei dem gegebenen Stand der Technik nicht erreichbar, so ist die Maschine, „soweit wie irgend möglich“ in Richtung der verbindlichen Schutzziele zu konzipieren und zu bauen (Vorbemerkungen zum Anhang I der MRL).
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