Am 3. Oktober 2002 ist § 3a Arbeitsstättenverordnung in Kraft getreten, der eine Verbesserung des arbeitsrechtlichen Individualschutzes für den Nichtraucher bewirkt. Erhebliche rechtliche Probleme bestehen dagegen auf dem Gebiet des Sozialrechts: Unfallversicherungsträger können Bronchialkarzinome eines passivrauchbelasteten Versicherten nicht als Berufskrankheit anerkennen. Es werden die Voraussetzungen des § 9 SGB VII systematisch erläutert und Ursachen aufgezeigt, warum den Unfallversicherungsträgern Entschädigungen passivrauchbedingter Erkrankungen nicht möglich ist.
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