Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: September 2016 (GMBl 2016, S. 854)
Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung TRBS 3146/TRGS 746"Ortsfeste Druckanlagen für Gase"
- Änderung und Ergänzung TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung"
Die TRBS 3146/TRGS 726 "Ortsfeste Druckanlagen für Gase", Ausgabe April 2014 (GMBl 2014, S. 606 v. 3.6.2014 [Nr. 28/29]), wird als TRBS 3146/TRGS 746 wie folgt neu gefasst:
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.