Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: Februar 2016 (GMBl 2016, S. 315)
Gemäß § 21 Absatz 4 der Betriebssicherheitsverordnung bzw. § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) und Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel bekannt:
– Neufassung der TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren"
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