Wer schuldhaft verletzt wird, hat einen Schadensanspruch. Dieser kann bei Arbeitnehmern nicht nur zivilrechtlich – im Bürgerlichen Gesetzbuch –, sondern auch sozialrechtlich im X. Sozialgesetzbuch geregelt sein. Falls Ansprüche aus dem Zivil- und Sozialrecht nebeneinander stehen, regelt der §116 X SGB den sogenannten Forderungsübergang – unter anderem an die Gesetzliche Unfallversicherung. Der Übergang der Forderung kennt allerdings klare Grenzen und Einschränkungen.
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