Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Saarland
Vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865)
Aufgrund des § 66, des § 78 Absatz 5 Satz 1, des § 82 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und des § 92 des Saarländischen Beamtengesetzes vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), sowie des § 4 Absatz 1 des Saarländischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2016 (Amtsbl. I 2017 S. 81), verordnet die Landesregierung:
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