Der Verweis in § 29 Abs. 2 MuSchG auf die Befugnisse und Obliegenheiten der für die Überwachung der allgemeinen Arbeitsschutzregelungen in § 22 Abs. 2 und 3 des Arbeitsschutzgesetzes zuständigen Beamten der Aufsichtsbehörden war bislang pauschal in § 20 Abs. 2 des bisherigen MuSchG und dessen Verweis auf § 139b der Gewerbeordnung enthalten.
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