MuSchG Erläuterungen: § 23 Entgelt bei Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen
Die Vorschrift übernimmt – lediglich mit redaktionellen Änderungen – die Regelungen in § 7 Abs. 2, 3 und 4 sowie in § 16 Satz 3 des bisherigen MuSchG und betrifft die in § 7 MuSchG gewährten Freistellungsansprüche.
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