Die Regelung in Absatz 1 soll sicherstellen, dass eine Meldung von Vorkommnissen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes innerhalb einer angemessenen Zeit entsprechend dem (potentiellen) Risiko und der daraus resultierenden Eilbedürftigkeit der Bearbeitung erfolgt.
Lieferung: 14/2010
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: