Die Regelung in Absatz 1 soll sicherstellen, dass eine Meldung von Vorkommnissen durch den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes innerhalb einer angemessenen Zeit entsprechend dem (potentiellen) Risiko und der daraus resultierenden Eilbedürftigkeit der Bearbeitung erfolgt.
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