Da ein relevanter Erkenntnisgewinn aus der Risikobewertung bei bereits bekannten und gut untersuchten Vorkommnissen nicht mehr zu erwarten ist, wird der zuständigen Bundesoberbehörde in Absatz 1 die Möglichkeit eingeräumt, in diesen Fällen auf Antrag eine periodische Meldung oder Ausnahmen von der Meldepflicht zuzulassen.
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