Die in Absatz 1 festgelegten Meldepflichten für Verantwortliche nach § 5 des Medizinproduktegesetzes (Hersteller, Bevollmächtigte oder Einführer) entsprechen den Vorgaben in den Anhängen der Richtlinie 90/385/EWG, 93/42/ EWG und 98/79/EG und konkretisieren diese unter Berücksichtigung der MEDDEV-Leitlinien 2.12/1 rev. 4 im Hinblick auf Vorkommnisse, die sich in Drittländern ereignet haben.
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