Absatz 1 berücksichtigt das Informationsinteresse des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Strahlenschutz betroffen ist, und des Robert-Koch-Instituts, soweit Medizinprodukte zu Desinfektionszwecken betroffen sind. Die Regelung soll insbesondere auch ermöglichen, dass der bei den genannten Behörden oder in deren Geschäftsbereich vorhandene Sachverstand in die Risikobewertung eingebracht werden kann. Dies setzt eine zeitnahe Information voraus.
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