Die Begriffe „Vorkommnisse“ und „Rückrufe“ sind definiert worden, da hierfür Meldepflichten festgelegt sind. Ferner ist geregelt, was unter korrektiven Maßnahmen zu verstehen ist, weil sich auch aus der Durchführung solcher Maßnahmen bestimmte Rechtsfolgen ergeben. Der Begriff „Maßnahmenempfehlungen“ ist insbesondere deshalb definiert worden, weil in § 14 Abs. 2 konkrete Vorgaben zum Inhalt festgelegt werden.
Lieferung: 14/2010
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