§ 5 bestimmt den Normadressaten für das erstmalige Inverkehrbringen von MP in Deutschland. Der Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens wird in § 3 Nr. 11 Satz 2 definiert. § 5 gilt nicht für die weiteren Vertriebsstufen (Abgaben von MP vom Großhändler an Händler oder Händler an Endverbraucher). Er gilt nicht für MP aus In-Haus-Herstellung siehe § 12 und § 3 Nr. 21. Soweit § 5 S. 2 in Bezug auf den Hersteller und den Bevollmächtigten auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verweisen, ist auf folgendes hinzuweisen.
Lieferung: 10/2005
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