§ 5 bestimmt den Normadressaten für das erstmalige Inverkehrbringen von MP in Deutschland. Der Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens wird in § 3 Nr. 11 Satz 2 definiert. § 5 gilt nicht für die weiteren Vertriebsstufen (Abgaben von MP vom Großhändler an Händler oder Händler an Endverbraucher). Er gilt nicht für MP aus In-Haus-Herstellung siehe § 12 und § 3 Nr. 21. Soweit § 5 S. 2 in Bezug auf den Hersteller und den Bevollmächtigten auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verweisen, ist auf folgendes hinzuweisen.
Lieferung: 10/2005Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.