MPG Erläuterungen: § 5 Verantwortlicher für das erstmalige Inverkehrbringen
§ 5 bestimmt den Normadressaten für das erstmalige Inverkehrbringen von MP in Deutschland. Der Begriff des erstmaligen Inverkehrbringens wird in § 3 Nr. 11 Satz 2 definiert. § 5 gilt nicht für die weiteren Vertriebsstufen (Abgaben von MP vom Großhändler an Händler oder Händler an Endverbraucher). Er gilt nicht für MP aus In-Haus-Herstellung siehe § 12 und § 3 Nr. 21. Soweit § 5 S. 2 in Bezug auf den Hersteller und den Bevollmächtigten auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verweisen, ist auf folgendes hinzuweisen.
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "ARBEITSSCHUTZ digital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.