Die bisherige Fristenregelung wird durch eine Neufassung des Abs. 1 ersetzt (Drittes Änderungsgesetz zum Medizinproduktegesetz). Die neue Regelung erlaubt, dass Medizinprodukte mit Verfalldatum, die ausschließlich zum Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes vor Inkrafttreten der in diesem Gesetz vorgesehenen Änderungen angeschafft wurden, auch nach Ablauf des Verfalldatums anzuwenden, wenn sichergestellt wird, dass Qualität, Leistung und Sicherheit der Produkte weiterhin gewährleistet sind. Diese Ausnahmeregelung für bereits mit Verfalldatum abgegebene Medizinprodukte ist beispielsweise deshalb notwendig, weil die zum Zwecke einer möglichen Pockenimpfung beschafften Impfnadeln ein Verfalldatum tragen.
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