Die gesetzgeberische Konkretisierung in Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und zur Ausformung des grundrechtlich verankerten Schutzes, Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Gesundheit durch risikobehaftete Medizinprodukte zu vermeiden, findet sich in der Vorschrift des § 4 MPG. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber eine zentrale Schutznorm geschaffen. Dabei lässt sich die Schutznorm des § 4 in verschiedene Schutzregelungen einteilen. In Absatz 1 ist eine konkrete und abstrakte Gefährdungsklausel enthalten, in Abs. 2 eine konkrete Gefährdungsklausel, die insbesondere Regelungen zum Schutz vor Täuschung durch den Hersteller vorsieht.
Lieferung: 05/2015
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