Die gesetzgeberische Konkretisierung in Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus und zur Ausformung des grundrechtlich verankerten Schutzes, Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Gesundheit durch risikobehaftete Medizinprodukte zu vermeiden, findet sich in der Vorschrift des § 4 MPG. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber eine zentrale Schutznorm geschaffen. Dabei lässt sich die Schutznorm des § 4 in verschiedene Schutzregelungen einteilen. In Absatz 1 ist eine konkrete und abstrakte Gefährdungsklausel enthalten, in Abs. 2 eine konkrete Gefährdungsklausel, die insbesondere Regelungen zum Schutz vor Täuschung durch den Hersteller vorsieht.
Lieferung: 05/2015Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
