Erläuterungen § 39 soll den Besonderheiten der Bundeswehr Rechnung tragen, wenn die Sicherheit der MP auf andere Weise gewährleistet bleibt. Aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 folgt, dass es verboten ist, ein MP in den Verkehr zu bringen oder zu betreiben, wenn das Verfalldatum abgelaufen ist. Das Gesetz schreibt nicht vor, in welchen Fällen z.B. der Händler MP an die Bundeswehr abgeben darf, obwohl das Verfalldatum abgelaufen ist.
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