§ 37 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Durchführung des MPG. § 37 enthält eine abschließende Regelung. Rechtsverordnungen, die über die Ermächtigungen in § 37 hinausgehen, sind nichtig. Es fehlt auch eine über § 37 hinausgehende Ermächtigung für die Umsetzung von EG-rechtlichen Pflichten, die nicht schon im Rahmen des § 37 berücksichtigt werden können.
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