Die für die Durchführung des MPG zuständigen Behörden und Benannten (siehe die Erl. zu den §§ 26 bis 28, 32) haben nach § 36 mit den zuständigen Behörden und Benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen zu arbeiten und einander die notwendigen Auskünfte zu erteilen, um eine einheitliche Umsetzung der Richtlinien 90/385 (Kennzahl 9422), 93/42 (Kennzahl 9412, 9422) und 98/79/EG (Kennzahl 9434) erlassenen Vorschriften (dies sind das MPG, die MPV und die MP-Betreiber V) zu erreichen.
Lieferung: 10/2005Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
