MPG Erläuterungen: § 36 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
Die für die Durchführung des MPG zuständigen Behörden und Benannten (siehe die Erl. zu den §§ 26 bis 28, 32) haben nach § 36 mit den zuständigen Behörden und Benannten Stellen der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen zu arbeiten und einander die notwendigen Auskünfte zu erteilen, um eine einheitliche Umsetzung der Richtlinien 90/385 (Kennzahl 9422), 93/42 (Kennzahl 9412, 9422) und 98/79/EG (Kennzahl 9434) erlassenen Vorschriften (dies sind das MPG, die MPV und die MP-Betreiber V) zu erreichen.
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