§ 35 bestimmt, dass für Amtshandlungen nach dem MPG und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, d. h. z. B. für Zulassungen nach § 11, die Benennung von Stellen nach § 20, die Zurückziehung der Benennung nach § 21, Anordnungen nach §§ 26, 27 und 28, Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 S. 2 über die richtige Produktklassifizierung, wenn sich die Benannte Stelle und der Hersteller nicht einigen können, ferner für Auskünfte, Bescheinigungen, Beglaubigungen, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 erhoben werden können.
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