§ 32 Abs. 1 regelt die Aufgaben des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das Bundesinstitut ist durch Art. 1 § 1 des Gesundheitseinrichtungen-Neuordnungs-Gesetz – GNG – vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) errichtet worden. Art. 1 dieses Gesetzes hat, soweit er für das MPG Bedeutung hat, folgenden Wortlaut.
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