§ 31 verwendet Begriffe, die an anderer Stelle erläutert worden sind, und zwar MP zu § 3 Nr. 1 bis 8, Inverkehrbringen zu § 3 Nr. 11. Nach bisherigem Recht lag die Verantwortung für die Tätigkeit des Medizinprodukteberaters insgesamt bei derjenigen Person, die die Medizinprodukte in den Verkehr bringt. Die Erfahrungen mit dem Medizinprodukterecht haben jedoch gezeigt, dass es notwendig ist, dem Medizinprodukteberater selbst die Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich zu übertragen, da die Tätigkeit vielfach auch freiberuflich ausgeübt wird. Diesem Gesichtspunkt hat das Zweite Gesetz zur Änderung des MPG Rechnung getragen.
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