Normadressat ist der Verantwortliche nach § 5 Satz 1 oder 2, also entweder der Hersteller, Bevollmächtigte oder der Einführer, soweit sie ihren Sitz in Deutschland haben. Normadressat ist also nicht der Hersteller, der im sonstigen Europäischen Wirtschaftsraum (siehe die Erl. in § 5 Nr. 1) oder in einem Drittland seinen Sitz hat. An die Stelle eines solchen Herstellers treten die sonstigen in § 5 genannten Personen, soweit sie ihren Sitz in der Bundesrepublik haben.
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