§ 28 Abs. 1 enthält eine Generalklausel, die jegliche Abwehrmaßnahmen zulässt, wenn von einem MP eine Gefahr ausgeht. Zum Begriff der Gefahr siehe die Erl. zu § 4 Nr. 3.1. Eine Gefahr in diesem Sinne liegt stets vor, wenn die materiellen Anforderungen des MPG nicht beachtet worden sind. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Hersteller ein MP ohne die Durchführung eines vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß § 6 oder ohne die erforderliche CE Kennzeichnung in den Verkehr bringt. Stellt die Behörde fest, dass die CE Kennzeichnung auf einem MP unrechtmäßig angebracht ist, trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach der Spezialvorschrift des § 27 Abs. 1. Die Gefahr braucht – abweichend von § 28 Abs. 2 nicht drohend sein, also unmittelbar bevorstehen. Es reicht zudem aus, dass auch nur ein Anwender oder ein Patient gefährdet sein kann. Die Schließung eines Betriebes oder einer Einrichtung (Siehe die Erl. zu § 26 Abs. 1) wird nur in den Fällen des § 28 Abs. 2 zulässig sein.
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