§ 25 Abs. 1 gilt für alle MP nach § 3 Nr. 1 bis 7 und 9, die von Verantwortlichen im Sinne von § 5 (Herstellern, Bevollmächtigte, Einführer, nicht auch Großhändler oder Händler), erstmalig (siehe § 3 Nr. 11 Satz 2) in den Verkehr gebracht werden. § 25 Abs. 1 gilt nicht für denjenigen, der Sonderanfertigungen in den Verkehr bringt. Aus der Definition über das Inverkehrbringen nach § 3 Nr. 11 folgt, dass § 25 Abs. 1 nicht für die Abgabe von MP zum Zwecke der klinischen Prüfung, das erneute Überlassen gebrauchter, nicht aufbereiteter oder wesentlich geänderter Produkte und für MP aus In-Haus-Herstellung (§ 3 Nr. 21) gilt.
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