§ 25 Abs. 1 gilt für alle MP nach § 3 Nr. 1 bis 7 und 9, die von Verantwortlichen im Sinne von § 5 (Herstellern, Bevollmächtigte, Einführer, nicht auch Großhändler oder Händler), erstmalig (siehe § 3 Nr. 11 Satz 2) in den Verkehr gebracht werden. § 25 Abs. 1 gilt nicht für denjenigen, der Sonderanfertigungen in den Verkehr bringt. Aus der Definition über das Inverkehrbringen nach § 3 Nr. 11 folgt, dass § 25 Abs. 1 nicht für die Abgabe von MP zum Zwecke der klinischen Prüfung, das erneute Überlassen gebrauchter, nicht aufbereiteter oder wesentlich geänderter Produkte und für MP aus In-Haus-Herstellung (§ 3 Nr. 21) gilt.
Lieferung: 02/2010Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
