Der § 23a dient der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10d und Artikel 2 Nummer 16b der Richtlinie 2007/47/EG. Absatz 1 regelt das Verfahren bei normaler Beendigung der klinischen Prüfung. Durch die Unterrichtung ist bei der zuständigen Bundesoberbehörde ein aktueller Überblick über in Deutschland durchgeführte klinische Prüfungen gegeben.
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