MPG Erläuterungen: § 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission
Eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Bestimmungen zur Durchführung von klinischen Prüfungen ist nunmehr das Erfordernis der Zustimmung einer Ethik-Kommission und eine Genehmigung durch die zuständige Bundesoberbehörde (§ 20 Absatz 1 Satz 1).
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