Zum Zweck der Regelung siehe die Erl. zu § 20 Nr. 1. Abweichend von § 20 dient die Regelung nicht vornehmlich dem klinischen Experiment, sondern dem Heilversuch am Patienten, dessen Leiden durch das zu prüfende MP nach dem medizinischen Erkenntnis- und Erfahrungsstand jedenfalls möglicherweise positiv beeinflusst werden kann und deshalb eine Indikation für dessen Anwendung darstellt.
Lieferung: 06/2002
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