MPG Erläuterungen: § 21 Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
Zum Zweck der Regelung siehe die Erl. zu § 20 Nr. 1. Abweichend von § 20 dient die Regelung nicht vornehmlich dem klinischen Experiment, sondern dem Heilversuch am Patienten, dessen Leiden durch das zu prüfende MP nach dem medizinischen Erkenntnis- und Erfahrungsstand jedenfalls möglicherweise positiv beeinflusst werden kann und deshalb eine Indikation für dessen Anwendung darstellt.
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