Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes wird durch § 2 nicht ausdrücklich bestimmt. Aus den unterschiedlichen Formulierungen der §§ 5 ff. und § 14 i. V.m. § 1 der MPBetreibV folgt, dass die Vorschriften des Gesetzes, die das Inverkehrbringen von Medizinprodukten (MP) regeln, für jedermann gelten. Sie erfassen den Hersteller, Großhändler, Händler und sonstige Vertreiber von MP unabhängig davon, ob sie gewerblich oder nicht gewerblich handeln. Eine Sonderregelung enthält § 5 für das erste Inverkehrbringen von MP. Danach sind Normadressaten neben dem Hersteller auch sein Bevollmächtigter und der Einführer.
Lieferung: 03/2007Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.