Der persönliche Geltungsbereich des Gesetzes wird durch § 2 nicht ausdrücklich bestimmt. Aus den unterschiedlichen Formulierungen der §§ 5 ff. und § 14 i. V.m. § 1 der MPBetreibV folgt, dass die Vorschriften des Gesetzes, die das Inverkehrbringen von Medizinprodukten (MP) regeln, für jedermann gelten. Sie erfassen den Hersteller, Großhändler, Händler und sonstige Vertreiber von MP unabhängig davon, ob sie gewerblich oder nicht gewerblich handeln. Eine Sonderregelung enthält § 5 für das erste Inverkehrbringen von MP. Danach sind Normadressaten neben dem Hersteller auch sein Bevollmächtigter und der Einführer.
Lieferung: 03/2007
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: