§ 18 stellt klar, dass die Benannten Stellen (§ 15) befugt sind, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen einzuschränken, auszusetzen und zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr erfüllt werden. Die Klarstellung bedeutet nicht, dass die Benannte Stelle damit ein mit öffentlichen Befugnissen betrauter „beliehener Unternehmer“ ist. Die Benannte Stelle wird nicht hoheitlich tätig. Siehe hierzu die Erl zu § 15 Nr. 7 u. Wiko, Medizinprodukterecht zu § 18 Rz. 2 (a. A. von Czettritz in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechtes, 2003, zu § 15 Nr. 4 ff mit weit. Nachw.). Dies wird auch durch die amtliche Begründung zu § 18 bestätigt, wonach zur Vermeidung einer Fehlinterpretation für den im öffentlich Recht verwendeten Begriff des Widerrufs, der Begriff der Zurücknahme der Bescheinigung gewählt worden ist.
Lieferung: 07/2008
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: