§ 18 stellt klar, dass die Benannten Stellen (§ 15) befugt sind, die von ihr ausgestellten Bescheinigungen einzuschränken, auszusetzen und zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr erfüllt werden. Die Klarstellung bedeutet nicht, dass die Benannte Stelle damit ein mit öffentlichen Befugnissen betrauter „beliehener Unternehmer“ ist. Die Benannte Stelle wird nicht hoheitlich tätig. Siehe hierzu die Erl zu § 15 Nr. 7 u. Wiko, Medizinprodukterecht zu § 18 Rz. 2 (a. A. von Czettritz in Anhalt/Dieners, Handbuch des Medizinprodukterechtes, 2003, zu § 15 Nr. 4 ff mit weit. Nachw.). Dies wird auch durch die amtliche Begründung zu § 18 bestätigt, wonach zur Vermeidung einer Fehlinterpretation für den im öffentlich Recht verwendeten Begriff des Widerrufs, der Begriff der Zurücknahme der Bescheinigung gewählt worden ist.
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