Eine begrenzte Geltungsdauer von Bescheinigungen sieht § 3 Absatz 5 MPV vor. Danach ist die Geltungsdauer von Bescheinigungen, die nach den Anhängen 2 und 3 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen 2 und 3 der Richtlinie 90/385/EWG, den Anhängen III, IV und V der Richtlinie 98/79 EWG und den Anhängern II und III der Richtlinie 93/42 EWG ausgestellt werden, auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
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