Die Einstellung des Betriebs der Benannten Stelle (§ 15) führt ipso iure zum Erlöschen der Akkreditierung und Benennung. Der Betrieb ist eingestellt, wenn nach der Erklärung des Leiters der Benannten Stelle keine Handlungen mehr vorgenommen werden, die dem Zweck der Benannten Stelle dienen. Eine Einstellung liegt nicht vor, wenn aus organisatorischen oder technischen Gründen (z. B. es werden bestehende Prüfeinrichtungen ausgetauscht) der Betrieb vorübergehend stillgelegt wird. Auch wenn eine Erklärung des Leiters der Benannten Stelle nicht vorliegt, erlischt die Akkreditierung und die Benennung, wenn nach objektiv feststellbaren Kriterien der Betrieb auf die Dauer nicht mehr fortgeführt wird.
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