§ 13 gilt die Klassifizierung von Medizinprodukt (MP) nach § 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 8, soweit es sich nicht um aktive implantierbare MP handelt (siehe hierzu die Erl. zu § 3 Nr. 1 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Implantat-Richtlinie- Kennziffer 9422). § 13 gilt auch für MP, die als Bestandteil ein Derivat aus menschlichem Blut enthalten (§ 3 Nr. 3). Sie gehören zur Klasse III. § 13 gilt nicht für In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 3 Nr. 4 bis 7 und für Zwischenprodukte.
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