Anlage 1 gilt nur für aktive nichtimplantierbare MP. Zum Begriff des aktiven MP siehe Nr. 1.4, zum Begriff des nichtimplantierbaren MP siehe Nr. 1.2 (Umkehrschluß aus dem Begriff des implantierbaren Produktes) des Anhangs IX Abschnitt I der EG-Richtlinie über Medizinprodukte (Kennzahl 9412).
Lieferung: 10/1998
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