Normadressat des § 9 ist ausschließlich der Betreiber aktiver Medizinprodukte (MP), d. h. nicht der Betriebsleiter oder sonstige Aufsichtsorgane, auch nicht der Anwender. § 9 Abs. 1 gilt auch für Betreiber, die ein MP verwenden, das nach den Vorschriften der MedGV in den Verkehr gebracht werden durfte (vgl. § 48 MPG), d. h. § 14 MedGV gilt nicht (siehe Umkehrschluß aus § 15 MPBetreibV).
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